Satzung

Satzung und Beitragsordnung des Vereins
„Mit Handicap Leben e.V.“

Stand 01/2015
Satzung (in der am 10. Januar 2015 beschlossenen Fassung)

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mit Handicap leben“. Sitz ist in 06112 Halle, Merseburger Straße 97. Als Gerichtsstand wird Halle festgesetzt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen, er führt im Namen den Zusatz: e.V.

 

§ 2

Zweck des Vereines

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist die Förderung gleichberechtigten Teilhabe  von Behinderten am gesellschaftlichen Leben. Dazu gehören insbesondere:

– Aufbau und Betreiben einer inklusiven Begegnungsstätte für Menschen mit Behinderung.
– Das Interesse der Bürger für die Belange für Inklusion und von behinderten Menschen zu wecken.
– Förderung von Toleranz und Ermöglichung gemeinsamer Begegnungen von Menschen mit und ohne Behinderung.
– Behinderte bei Kunst-, Kultur-, Sport- und Freizeitaktivitäten zu unterstützen und zu fördern.
– Freundschaftliche Beziehungen zu anderen Vereinen zu suchenund zu pflegen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 

1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Stand 01/2015.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

3. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung dazu trifft die Mitgliederversammlung. 

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich beschäftigte einzustellen.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter einen Aufwandersatzanspruch nach § 670 BGB, für solche Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nach seiner Entstehung, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit    
prüfbaren Belegen und Aufstellungen, nachgewiesen werden.

7. Vom Vorstand können, per Beschluss, Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.

8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

9. Ehrenamtlich Tätige und Organträger bzw. Amtsträger, deren Vergütung 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern, nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung einer Tätigkeit, im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder erwerben, der sich für die Zwecke des Vereines einsetzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige müssen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erbringen. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Stand 01/2015

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod.                                                                     

3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, zum                    31. Dezember des Jahres gegenüber dem Vorstand. Bei Austritt aus dem Verein besteht Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach erfolgter Anhörung des Auszuschließenden.
 

Gründe für einen Ausschluss sind:
– Verstoß gegen die Interessen des Vereines und seiner Satzung
– Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
– Nichtzahlung eines rückständigen Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung

5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes besteht das Recht des Widerspruches, über den die   Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5

Beiträge und Spenden

1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Fördermitteln und Spenden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann mit einfacher Mehrheit neu festgelegt werden. Der Beitrag ist zum 01. Februar des jeweiligen Jahres fällig. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Stundung (Ratenzahlung).
Über den Antrag entscheidet
der geschäftsführende Vorstand.

2. Für Beiträge und Spenden werden Empfangsbestätigungen ausgestellt, mit denen die Gemeinnützigkeit des Vereines und die steuerliche Absetzbarkeit der Zahlung nachgewiesen werden.

3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

                                             

§ 6

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus:  

– dem 1.Vorsitzenden,   
– dem 2.Vorsitzenden für Mitgliederbetreuung
– dem 2. Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit
  Stand 01/2015
– dem Schatzmeister,
– dem Schriftführer

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist grundsätzlich einzeln zu wählen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich entsprechend § 26 BGB durch jeweils zwei seiner Vorstandsmitglieder. Darunter muss mindestens der 1.Vorsitzende oder einer der 2. Vorsitzenden sein.

2. Der Vorstand berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht aufgrund der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind der 1. oder der 2. Vorsitzende laden zur Vorstandssitzung ein und leiten die Versammlung. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu führen. Die Mitglieder sind in geeigneter Weise zu informieren.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
– die Aufstellung des Haushaltsplanes,
– die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung
– Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln und Zuwendungen, soweit diese einen Vermögenswert von 2.500,00 € nicht überschreiten.

Die Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln und Zuwendungen, über einen Vermögenswert von 2.500,00 € und unter 5.000,00 € im Einzelnen erfolgt unter Einbeziehung des erweiterten Vorstandes, welcher in diesem Fall gleichberechtigt Stimmberechtigt ist.

– die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung und der Vereinsaufgaben. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit kommissarisch im Amt bis zur Neuwahl des Nachfolgers.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen freie oder freiwerdende Sitze im erweiterten Vorstand durch Berufung geeigneter Mitglieder neu besetzen. Diese Mitglieder stellen sich zur nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand mit einfacher Mehrheit oder ein Drittel der Mitglieder des Vereines dies fordern.

2. Sie wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen. Stand 01/2015

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können
während dieser Frist schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
– die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
– die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
– des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.
– die Entscheidung über Grundsätze der Verwendung von Vereinsmitteln.
– die Genehmigung des Einsatzes von Mitteln und Zuwendungen, die einen Vermögenswert von   
5.000,00 € übersteigen.
– die Entscheidung über eine Änderung der Satzung, ggf. die Auflösung des Vereines.
– die Festsetzung der Beiträge.
– die Entscheidung über Anträge zur Tagesordnung

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern ein Antrag nicht §10 und § 11 der Satzung unterliegt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereines.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb der nächsten 14 Tage eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Falle beschlussfähig.

7. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Der erweiterte Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 3 Personen und beschließt mit einfacher Mehrheit, die mit beratender Stimme den geschäftsführenden Vorstand beigestellt werden. Sie bilden den erweiterten Vorstand. Ihre Aufgabe ist es, bei der Lösung schwieriger Probleme und Streitigkeiten im Verein beratend und schlichtend mitzuwirken. Der geschäftsführende Vorstand kann sie mit besonderen Aufgaben betrauen. Stand 01/2015
 

§ 10

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vollzogen werden.

§ 11

Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt Regionalstelle Halle, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung für den Verein                        „Mit Handicap leben“ wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.01.2015 einstimmig beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal in Kraft. Gegründet wurde der Verein am 05.02.2010 und ist beim Amtsgericht Stendal eingetragen.                      Halle, 10. Januar 2015

1. Vorsitzender: Tim-Olaf Böl
2. Vorsitzender f. Öffentlichkeit: Jörg Hanke
3. Vorsitzender f. Mitglieder Schatzmeister Schriftführer: Thomas Neumann, Daniela Böl, Jeannette Ludwig